 
Spekulationssteuer
Immobilien
Die Spekulationssteuer gilt auch für Immobiliengeschäfte.
Die private Veräußerung von
Immobilien ist allerdings Spekulationssteuerfrei, wenn
kein Spekulationsgeschäft
vorliegt.
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Immobilienbewertung
Spekulationsfrist
für Immobilien
Die
Spekulationsfrist bei privaten und nicht selbst genutzten Immobilien hat sich von 2 auf 10 Jahre verlängert.
Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts maßgeblich. Das ist in der Regel der Abschluss des
Kaufvertrags. Seit dem Jahr 1999 können
Verluste eines Jahres in das vorangegangene und die folgenden Jahre rück- bzw. vorgetragen werden. Die Verlustverrechnung mit
Spekulationsgewinnen des Vorjahres bzw. der Folgejahre ist erst ab dem Jahr 1999 möglich. Spekulationsverluste aus der Zeit vor 1999
werden nicht berücksichtigt.
Die Verlängerung der
Spekulationsfrist
für Immobilien auf 10 Jahre ist zum Teil verfassungswidrig. Der BFH hatte ernstliche
Zweifel, ob die rückwirkende Verlängerung der
Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre
verfassungsgemäß ist. Vor Änderung von § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG zum 1.1.1999 betrug die die sog. Spekulationsfrist zwei Jahre. Mit der zum 1.1.1999 eingeführten Regelung ist diese Veräußerungsfrist
für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre verlängert worden. Verkäufe von Grundstücken, die innerhalb der neuen
Frist von 10 Jahren angeschafft wurden, können somit "rückwirkend" zu einem
steuerpflichtigen
Veräußerungsgeschäft werden, auch wenn sie vorher außerhalb der früheren Spekulationsfrist von zwei Jahren
steuerfrei waren.
Der
BFH hatte in einem Aussetzungsverfahren schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Neuregelung und
setzte mit einem Beschluss den Vollzug des Einkommensteuerbescheids aus. Die Neuregelung greife in das das verfassungsrechtlich
geschützte Vertrauen der Steuerpflichtigen ein, weil Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen werden, für die die
bisherige zweijährige Spekulationsfrist bereits vor dem 1.1.1999 abgelaufen war und damit nach alter Rechtslage
steuerunschädlich geblieben wären.
ACHTUNG: Die Spekulationsgewinne vor der Änderung
bleiben steuerfrei. Hier kann sich eine
Immobilienbewertung
und Immobiliengutachten lohnen.
Weitere Informationen zur
Spekulationssteuer auf Immobilien
Grundbesitzbewertung /
Immobilienbewertung
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