
Anlässe für eine Immobilienbewertung
Wann kommt eine Immobilienbewertung in Frage?
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Immobilienbewertung
Die Bewertung von Grundstücken ist zwingend bei einer Entnahme bzw. Einlage. Bei der Entnahme geht es um den Wert,
der den zu versteuernden Gewinn erhöht. Der Buchwert kann aufgrund langjähriger Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen
oder
Sonderabschreibungen sehr niedrig sein, so dass ein hoher Gewinn entsteht. Hier ist eine genaue Bewertung sinnvoll. Beispiel: Wert
des Gebäudes lt. Finanzamt 800.000 €.
Verkehrswert lt.
Gutachten 600.000 €. Steuerersparnis 200.000 € x 40 %
(Steuersatz) = 80.000 € Steuerersparnis.
Bei der Einlage geht es nicht nur um sofortige Steuerzahlungen, sondern auch für die zukünftigen. Der
Einbringungswert ist nämlich für die
Abschreibung (AfA = Absetzungen für Abnutzung) maßgebend. Bei einem hohen Wert kann
die Steuerlast verringert werden. Als Beispiel: Wert des Gebäudes lt. Finanzamt 500.000 €.
Verkehrswert lt.
Gutachten 600.000
€. Steuerersparnis 100.000 € x 40 % (Steuersatz) = 40.000 € Steuerersparnis.
Der Kaufpreis ist bekannt. Die
Aufteilung des Kaufpreises auf
Gebäude und Grund und Boden wird vom Finanzamt pauschal anhand von
Tabellen vorgenommen. Wenn der Grund und Bodenanteil zu hoch angesetzt wird, geht ein Teil der Bemessungsgrundlage für die
Gebäude-AfA verloren. Beispiel: Kaufpreis 1.000.000
€. Grund und Bodenanteil lt. Finanzamt: 45 %. Bodenanteil lt.
Verkehrswertgutachten: 25%. Mehr-Abschreibung: 1.000.000 € x 20 %
(Differenz 45 % - 25 %) = 200.000 € x 40 % Steuersatz = 80.000 € Steuerersparnis.
In den Baukosten sind 19 %
Umsatzsteuer
enthalten, die Sie als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Wenn ein Gebäude nur zum
Teil umsatzsteuerpflichtig vermietet wird (Gewerbe) und ein Teil ohne Umsatzsteuer (Wohnzwecke), dann muss eine Aufteilung der Vorsteuer vorgenommen werden. Dabei ist nicht
von den qm auszugehen, sondern vom Verkehrswert. Das Finanzamt geht aber in der Regel von der qm-Zahl aus und vergisst, das die
Gewerbeeinheiten einen höheren Verkehrswert besitzen. Beispiel: Wert des umsatzsteuerpflichtigen Anteils des Gebäudes lt.
Finanzamt 500.000 €. Verkehrswert lt.
Gutachten 800.000 €. Steuerersparnis 300.000 € x 19 % (Steuersatz) = 57.000 €
Steuerersparnis.
Bei einer Schenkung bzw. auch im
Erbfall ist ein sog. Bedarfswert zu ermitteln. Der Wert basiert auf einem standardisierten
Ertragswertverfahren. Der Verkehrswert wird vom Finanzamt nicht ermittelt. Sie können aber einen niedrigeren Verkehrswert anhand
eines Gutachtens nachweisen. Leider geschieht das in der Praxis nur selten. Beispiel: Wert des Gebäudes lt. Finanzamt 200.000
€. Verkehrswert lt.
Immobiliengutachten 150.000 €. Steuerersparnis 50.000 € x 30 % (Steuersatz) = 15.000 € Steuerersparnis an
Erbschaftssteuer.
Nach den §§ 7, 50 und 52 D-Markbilanzgesetz sind im Beitrittsgebiet gelegene Gebäude zum 1. Juli 1990 neu zu bewerten. Die
Gebäude sind dabei mit ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2 DMBilG) oder ihren Wiederherstellungskosten (§ 7 Abs. 3
DMBilG) anzusetzen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Zeitwert angesetzt werden (§§ 7 Abs. 1 Satz 2, 10
Abs. 1 DMBilG). Das Finanzamt geht in der Regel von den Wiederbeschaffungskosten aus. Der
Verkehrswert ist aber typischerweise viel
höher. Es können viel Steuern gespart werden. Auch jetzt noch, wenn in der Vergangenheit von einem zu niedrigen Wert
ausgegangen wurde. Als Beispiel: Wert des Gebäudes lt. Finanzamt 300.000 €. Verkehrswert lt.
Gutachten 400.000 €.
Steuerersparnis 100.000 € x 40 % (Steuersatz) = 40.000 € Steuerersparnis.
Grundbesitzbewertung /
Immobilienbewertung
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